EUROPÄISCHE MESSGERÄTE-RICHTLINIE (MID)

EUROPÄISCHE MESSGERÄTE-RICHTLINIE (MID)

Europäische Messgeräte-Richtlinie (MID) - Umsetzung der europäischen Messgeräte-Richtlinie
Ziele des gesetzlichen Messwesens

Wikipedia-Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2004/22/EG_%C3%BCber_Messger%C3%A4te

Die grundlegenden Aufgaben und Ziele des gesetzlichen Messwesens sind im Eichgesetz verankert, das auch die in Deutschland geltenden europäischen Anforderungen enthält. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen, die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz sowie in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

Eine der wichtigsten Anforderungen an Messgeräte im gesetzlich geregelten Bereich betrifft die Gewähr der Messsicherheit im praktischen Gebrauch eines Messgerätes. Die Verwender der Messgeräte und die von den Messwerten betroffenen Bürger und Unternehmen müssen darauf vertrauen können, dass ein gesetzlich geregeltes und entsprechend gekennzeichnetes Messgerät unter den jeweiligen Umgebungsbedingungen auch richtige Messwerte liefert. Die Forderungen des Eichgesetzes betreffen damit Pflichten für die Hersteller und Verwender von Messgeräten in den vorgegebenen Bereichen. Entsprechende Schutzziele gibt es natürlich nicht nur in Deutschland, sondern mit unterschiedlichen Schwerpunkten auch in anderen Staaten in Europa und weltweit.
Inhalt und Ziele der Messgeräte-Richtlinie

Mit der Europäischen Messgeräte-Richtlinie (MID) 2004/22/EG, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft tritt, werden die Anforderungen an verschiedene Messgerätearten harmonisiert. Die MID gilt für Wasserzähler, Gaszähler, Elektrizitätszähler, Wärmezähler, Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser, selbsttätige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen, Längenmessgeräte und Abgasanalysatoren. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip beschränkt sich die Richtlinie auf die Regelungen bis zum Inverkehrbringen bzw. zur ersten Inbetriebnahme der Messgeräte und die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Überwachung der richtigen Anwendung der Richtlinie. Anforderungen nach dem Inverkehrbringen bzw. nach der ersten Inbetriebnahme, wie beispielsweise Verkehrsfehlergrenzen, Nacheichung und Eichgültigkeitsdauer, werden wie bisher national geregelt.

Um den technischen Fortschritt nicht zu beeinträchtigen, enthält die MID nur grundlegende Leistungsanforderungen an die Messgeräte. Bei Messgeräten, deren Aufbau und Wirkungsweise speziellen harmonisierten Normen oder normativen Dokumenten der OIML entsprechen, ist davon auszugehen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Die Verantwortung hierfür trägt letztlich der Hersteller, der jedes Messgerät kennzeichnen und eine Konformitätserklärung ausstellen muss, nachdem ein vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren von einer benannten Stellen durchgeführt wurde. Die Konformitätsbewertungsverfahren sind nach verschiedenen Modulen aufgebaut, die EU-weit anerkannt werden und unter denen der Hersteller nach den Bestimmungen der Richtlinie wählen kann.

Eine mögliche Modulkombination B+F besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der Prüfung aller Seriengeräte (Modul F). Diese Verfahren entspricht im Wesentlichen der bisherigen Kombination von Bauartzulassung und Ersteichung.

Bei der Modulkombination ist B+D kann der Hersteller auf die teilweise aufwändige Produktprüfung aller Seriengeräte durch eine benannte Stelle verzichten, indem er seine Qualitätssicherung in der Fertigung durch eine für Modul D benannte Stelle anerkennen und überwachen lässt. Hierzu führt die benannte Stelle ein produktspezifisches Audit der Qualitätssicherungsmaßnahmen für das entsprechende Messgerät durch. Dieses Verfahren bietet sich insbesondere für Hersteller mit einem bereits nach ISO 9001 zertifizierten QM-System an, welches eine geeignete Basis für die Anerkennung im Sinne der MID darstellt.

Anstelle der oben genannten Modulkombinationen kann der Hersteller den Modul H1 "Entwurfsprüfung und Anerkennung des QM-Systems in Entwicklung und Fertigung" wählen. Hierbei sind von derselben benannten Stelle eine Entwurfsprüfung ohne Vorlage eines Baumusters sowie eine Anerkennung und Überwachung des auch die Entwicklung umfassenden QM-Systems vorzunehmen. Auch bei diesem Verfahren ist ein bereits nach ISO 9001 zertifiziertes QM-System eine geeignete Grundlage.
Auswirkungen auf das deutsche Eichrecht

Die Umsetzung der MID in nationales Recht sollte mit einer umfassenden Neuregelung des gesetzlichen Messwesens verbunden werden. Aufgrund verschiedener Verzögerungen wird jetzt nur die MID umgesetzt. Damit bleiben bei den nicht von der MID betroffenen Messgeräteraten sämtliche nationalen Regelungen einschließlich Bauartzulassung und Ersteichung vorerst unverändert erhalten. Die weitere Modernisierung des gesetzlichen Messwesens wird allerdings mit den bisherigen Ansätzen, insbesondere der Deregulierung und stärkeren Einschaltung Privater, weiter betrieben.

Eine wesentliche Änderung des Eichrechts wird vorerst darin bestehen, dass bei den in der MID genannten Geräten die bisherige Ersteichung durch die vom Hersteller wählbaren Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt wird. Folglich erwarten die Eichbehörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen einen erheblichen Aufgabenrückgang, während die Hersteller von den Vorteilen der MID profitieren.

Da die Umsetzung der MID ins nationale Eichrecht nicht rechtzeitig erfolgt ist, gilt die MID ab dem 30. Oktober 2006 direkt. Die PTB wurde am 11. Juli 2006 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für die Module B, D und H1 für alle in der MID genannten Messgerätearten ) mit der Kennummer 0102 benannt . Für das Verfahren nach Modul F, das weitgehend der bisherigen Ersteichung entspricht, wurden Eichbehörden und staatlich anerkannte Prüfstellen benannt, so dass diese Aufgabe auch künftig nicht von der PTB übernommen werden muss.

Damit die Hersteller ihre vor dem Inkrafttreten der MID erworbenen Rechte weiter ausüben können, bleiben die bisherigen nationalen Bauartzulassungen und EWG-Zulassungen maximal bis zum 30. Oktober 2016 gültig. Nachträge waren bis zum 29. Oktober 2006 möglich. Danach sind Nachträge im Wesentlichen auf formale Änderungen beschränkt.
Konsequenzen für die PTB

Die PTB hat sich bereits frühzeitig auf die neuen Aufgaben als benannte Stelle vorbereitet. Hierzu wurde eine zentrale Zertifizierungsstelle (ZS) eingerichtet, die den Forderungen der Normen DIN EN ISO/IEC 17025 für Prüflaboratorien sowie der DIN EN 45011 sowie DIN EN 45012 für Zertifizierungsstellen entspricht und damit auch die in der MID genannten Anforderungen erfüllt. Die fachliche Basis der ZS bilden Zertifizierungsbeauftragte, die in den Fachabteilungen angesiedelt und der ZS für die Zertifizierungstätigkeit temporär zugeordnet sind. Die für die Anerkennung der QM-Systeme benötigten Auditoren sind in einem Auditorenpool mit internen und externen Experten zusammengefasst und werden individuell eingesetzt.

Zur Information von Industrie und Anwendern hat die PTB in verschiedenen Seminaren und Fachkonferenzen mitgewirkt. Hier finden Sie die Vorträge des 219. PTB-Seminars.

Weitere Hinweise für Antragsteller sind auf der Internetseite der PTB „Zertifizierungsstelle“ genannt.

Quelle: www.PTB.de